FAQ
Im Bereich FAQ finden Sie Antworten zu Fragen rund um die elektronische Verkündung.
- Erleichterungen des Zugangs für die Bürgerinnen und Bürger: Die amtliche Fassung der Verkündungsblätter (ab Jahrgang 2024) ist seit dem 01.01.2024 kostenlos über das Internet und nicht mehr in Papierform erhältlich. Hierdurch wird der Zugang erheblich erleichtert und beschleunigt. Zudem fallen keine Kosten mehr für ein Abonnement oder den Einzelerwerb der Papierfassungen an.
- Ressourceneinsparung: Der Verzicht auf die papiergebundene Fassung führt auch zu einer Ressourceneinsparung von jährlich etwa 3,5 bis 6 Tonnen Papier.
- Erhebliche Beschleunigung des Verkündungsprozesses: Nach dem Prinzip der Einzelverkündung sind Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte des Landes seit der Einführung der elektronischen Verkündung jeweils einzeln zu verkünden. Es muss daher nicht mehr die Veröffentlichung der nächsten Papier-Ausgabe des jeweiligen Verkündungsblattes abgewartet werden, in der Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften gebündelt abgedruckt werden. Infolgedessen können die niedersächsischen Vorschriften (z. B. Gesetze und Verordnungen) sehr zeitnah nach deren Ausfertigung verkündet werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Verkündung in Niedersachsen ergeben sich aus dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258).
Die Details zur elektronischen Verkündung können Sie dem Niedersächsischen Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk) entnehmen.
Auf der Startseite werden Ihnen im Bereich „Neueste“ nach Auswahl des betreffenden Verkündungsblattes die aktuellsten Veröffentlichungen angezeigt. Sie haben hier die Wahl zwischen der Anzeige der 5, 10 oder 20 neuesten Verkündungen.
Darüber hinaus können Sie sich zum Newsletter anmelden. Nach einer Anmeldung erhalten Sie eine Benachrichtigung über die am jeweiligen Tag neu erschienenen Verkündungen.
Zu den Einzelheiten der verschiedenen Suchmöglichkeiten im Bereich „Recherche“ informieren Sie sich gerne im Bereich „Service“ unter „So suchen Sie“.
Das Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk) sieht in § 2 Nr. 2 vor, dass die herausgebende Stelle jede Nummer eines Verkündungsblattes vor der Bereitstellung im Internet mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versieht.
Ein qualifiziertes elektronisches Siegel stellt den Ursprung und die Unversehrtheit elektronischer Dokumente sicher und weist nach, dass sie von einer bestimmten juristischen Person, z. B. einer Behörde, stammen. Es sichert die Authentizität und Integrität des jeweiligen Dokuments. Hierbei wird ein hoher Beweiswert nach der eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste sichergestellt.
Die durch das qualifizierte elektronische Siegel aufgebrachte digitale Unterschrift ist auf dem Dokument nicht sichtbar. Zur Überprüfung des Siegels klickt man in einem PDF Reader, wie z. B. dem Adobe Acrobat Reader, auf die Schaltfläche „Unterschriften“. In dem sich öffnenden Bereich wird Ihnen dann bestätigt, dass das Dokument von der herausgebenden Stelle gesiegelt wurde und die Unterschrift gültig, also der Inhalt des Dokuments unverfälscht ist. Das bedeutet, dass nach dem Hochladen keine Veränderungen mehr an dem Dokument vorgenommen wurden. Die nachträgliche Änderung auch nur einzelner Buchstaben oder Zeichen würde dazu führen, dass das Siegel bei der Prüfung als ungültig angezeigt wird.
Die Fundstelle wird mit dem Jahrgang und der Ausgabenummer des jeweiligen Verkündungsblattes angegeben, also z. B. „Nds. GVBl. 2024 Nr. 1“ oder „Nds. MBl. 2024 Nr. 1“.
Das Land Niedersachsen unterhält ein eigenes Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Der Vorschriftenbestand in NI-VORIS ist systematisch nach Sachgebieten geordnet. Der Gliederungsplan wird von der Niedersächsischen Staatskanzlei geführt und enthält einen abschließenden Katalog der Gliederungsnummern (VORIS-Nummern) für alle Sachbereiche der Landesverwaltung.
Bis zum 31. Dezember 2023 erschienen die Niedersächsischen Verkündungsblätter in Papierform. Dies stellte die amtliche Fassung dar. Nachrichtlich können Sie die elektronische Kopie der Niedersächsischen Verkündungsblätter aus den Jahren 2006 bis 2023 weiterhin auf der Internetseite des Landes Niedersachsen einsehen.
Bei der Verkündungsplattform handelt es sich um eine eigens für das Land Niedersachsen entwickelte Softwarelösung. Es wurden umfangreiche technische Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um einen Ausfall der Verkündungsplattform soweit wie möglich zu verhindern. Aber auch für den Fall, dass die Verkündungsplattform technisch ausfallen sollte, sind in § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk) die Möglichkeiten einer Notverkündung bzw. Notbekanntmachung detailliert geregelt.
Ist eine Bereitstellung einer Nummer eines Verkündungsblattes auf der Verkündungsplattform nicht möglich, ist eine Notverkündung bzw. Notbekanntmachung auf der Internetseite des Landes Niedersachsen (www.niedersachsen.de) möglich. Sollte auch diese Internetseite ausfallen, ist eine Notverkündung bzw. Notbekanntmachung in Papierform vorgesehen. Das Land ist also immer „verkündungsfähig“.
Ein Verzeichnis der häufigsten in den Niedersächsischen Verkündungsblättern verwendeten Abkürzungen finden Sie hier (PDF).